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Grundsteuer: Unterlassene Bewirtschaftung von Grünland und Waldbestand
Überlässt ein privater Naturschutzverband, dessen Zweck der umfassende Schutz, die Pflege und die Wiederherstellung von Natur und Landschaft ist, Grünland der natürlichen Selbstentwicklung, ist dieses bewusste Unterlassen jeglicher Bewirtschaftung keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung i. S. von § 6 GrStG, so dass dem Verband für das Grünland die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG zusteht. Bei einem 8,7564 ha großen Waldbestand, den der Naturschutzverband ebenfalls bewusst brachliegen lässt, steht dagegen das Unterlassen jeglicher Bewirtschaftung dem Unterhalten eines Forstbetriebs nicht entgegen, so dass der Waldbestand als forstwirtschaftliche Nutzung i. S. von § 6 GrStG nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG grundsteuerbefreit ist.