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Betriebsvermögenseigenschaft Verlust bringender Wirtschaftsgüter bzw. Darlehen als Liquiditätsreserve
Die Einlage von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen ist dann nicht mehr zulässig, wenn bereits bei Erwerb oder Einlage erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden. Der Verlust der Kapitalanlage selbst ist bei Privatvermögen ein steuerlich nicht zu berücksichtigender Vermögenssubstanzverlust, der nicht auf der Einkunftsebene als Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden kann.