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Öffentliche Zustellung eines Verwaltungsakts als letztes Mittel
Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist als „letztes Mittel” erst dann zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Hieran fehlt es, wenn es der Behörde möglich gewesen wäre, den Weg des § 3 VwZG – also der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde – zu beschreiten oder aber bei der zuständigen Poststelle nachzufragen, warum eine Bekanntgabe des Bescheids – trotz zutreffender Adressangabe – nicht möglich war.