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FinMin Baden-Württemberg 30.10.2008 3 - S 4514/21, NWB 46/2008 S. 368

Grunderwerbsteuer | Anwendung des§ 5 Abs. 2 GrEStG auf ausländische Gesellschaften

Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird nach § 5 Abs. 2 GrEStG die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Nach Auffassung des 3 - S 4514/21 NWB GAAAC-95308) ist die Regelung auch auf ausländische Gesellschaften anzuwenden, sofern es sich dabei um Gesamthandsgemeinschaften i. S. des § 5 GrEStG handelt. Zur Entscheidung dieser Frage kann die mit (BStBl 1999 I S. 1076) veröffentlichte Auflistung von ausländischen Gesellschaften herangezogen werden.