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OFD Münster 31.10.2008 Kurzinfo Int. St. 4/2008, NWB 46/2008 S. 364

Außensteuer | Besteuerung des Vermögenszuwachses – Wegzugsbesteuerung§ 6 AStG

In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige durch Wegzug seine Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder in den EWR-Vertragsstaaten Island oder Norwegen begründet hat, und in denen im Übrigen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG vorliegen, ist die Steuer auf den Vermögenszuwachs unter den in § 6 Abs. 5 Satz 1 – 3 AStG genannten Voraussetzungen von Amts wegen zinslos zu stunden. Die Stundung ist unter den in § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG genannten Voraussetzungen zu widerrufen. Zur Prüfung, ob diese Stundung weiterhin ihre Berechtigung hat oder zu widerrufen ist, hat der Steuerpflichtige nach § 6 Abs. 7 AStG bestimmte Pflichten zu erfüllen. Bei Wegzugsfällen in Staaten außerhalb der EU oder in den EWR-Vertragsstaat Liechtenstein ist die Steuer nach § 6 AStG auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Voraussetzung zu stunden, dass die sofortige Einzi...