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NWB direkt Nr. 45 vom Seite 4

Kirchensteuer als Sonderausgabe wird um Erstattungsüberhang gemindert

Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn ohne Rechtsgrund

Gabriele Stein

Die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer eines Steuerpflichtigen ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehbar. Dabei müssen erhaltene Erstattungen im selben Jahr verrechnet werden. Sind im Jahr der Erstattung indes keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen oder übersteigen die erstatteten Sonderausgaben die gezahlten (sog. Erstattungsüberhang), fehlt es nach einer Entscheidung des insoweit an einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen. Der Sonderausgabenabzug ist folglich im Zahlungsjahr zu korrigieren. Die Erstattung von Kirchensteuer ist nach Auffassung des BFH insoweit ein rückwirkendes Ereignis, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt.

Zugrunde liegender Sachverhalt

Im Streitfall erklärte der Steuerpflichtige am seinen Austritt aus der katholischen Kirche. Das Finanzamt erfasste zwar diese für die sog. Grunddaten relevante Änderung, die Arbeitgeberin des Klägers behielt jedoch mangels Änderung der Lohnsteuerkarte für das gesamte Streitjahr 2000 Kirchenlohnsteuer in Höhe von 11 753 DM ein. Diesen Betrag setzte die Finanzbehörde neben...