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Zölle: Tarifierung von „Yufka”
Ungefüllte „Yufka”-Teigwarenblätter, die aus Weizenmehl, Wasser und Salz hergestellt und sodann einer zur Braunfärbung und Verkleisterung der Weizenstärke führenden Hitzebehandlung unterzogen worden sind, sind als vorgebackene Erzeugnisse in die Unterpos. 1905 90 20 KN und bei Füllung mit Käse und Kräutern in die Unterpos. 1905 90 90 KN einzureihen. Auf den natürlichen Gehalt des Mehls an pflanzlichen Ölen kommt es dabei nicht an. Dieser Einreihung der Teigblätter steht nicht entgegen, dass sie noch nicht verzehrfertig waren, sondern weiter bearbeitet werden mussten. Von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des geschuldeten Abgabenbetrags kann nicht wegen einer unrichtigen verbindlichen Zolltarifauskunft abgesehen werden, die erst nach der Abgabe der Zollanmeldung erteilt worden ist. G...