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Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden – Zuordnungsentscheidung
Bei der Zuordnung eines gesamten Gebäudes zum Unternehmen, in dem nur ein kleiner Teil des Gebäudes für unternehmerische Zwecke genutzt wird, ist ein Vorsteuerabzug vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung einer Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt nicht zu gewähren, wenn der Kläger abweichend von den Angaben in den Voranmeldungen dem Finanzamt erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch die Geltendmachung des vollen Vorsteuerbetrags aus den Rechnungen über die Errichtung des Gebäudes die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmen mitteilt und durch seine (unterlassenen) Angaben zum Vorsteuerabzug in den Voranmeldungen eine andere Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben hat.