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Nachweis der Arbeitssuche durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird u. a. berücksichtigt, wenn es bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Dies muss der Kindergeldberechtigte nachweisen. Das Gesetz äußert sich nicht dazu, in welcher Form der Nachweis zu führen ist. Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung einer Agentur für Arbeit nach, dass sein Kind dort als arbeitsuchend gemeldet war, kann der Beweiswert einer solchen Bescheinigung nicht allein durch einen „Irrtum” der Agentur für Arbeit ausgeräumt werden.