Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung des faktischen Geschäftsführers
Nach § 69 AO haften die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Auch wer nicht als bestellter Geschäftsführer und damit als Organ der Gesellschaft tätig ist, kann haftungsrechtlich gleichgestellt werden, wenn er als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist; er muss lediglich wie ein Geschäftsführer, also wie ein Organ der Gesellschaft nach außen auftreten.