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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes
Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i. S. des § 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllt sind, nach dem NWB GAAAC-94777 steuerfrei. – Anmerkung: Weil die Pflege kranker und hilfebedürftiger Personen durch die Klägerin (eine GmbH) im Auftrag von Sozialversicherungsträgern erfolgte und die Pflegekosten in mindestens 40 % aller Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen wurden, war auch die mit abgedeckte hauswirtschaftliche Versorgung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei.