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Thüringer FG Urteil v. - III 196/05

Gesetze: StBerG § 37, DVStB § 28 Abs. 1 S. 2, DVStB § 29, DVStB § 26 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 12 Abs. 1

Gerichtliche Überprüfung der mündlichen Steuerberaterprüfung

keine Überprüfung der Qualität der Argumentation sowie der Vollständigkeit des Vortrags

Ablauf eines Prüfungsgesprächs

keine Voreingenommenheit der Prüfungskommission wegen Kenntnis der Vornoten

Einvernahme von Mitprüflingen

Leitsatz

1. Das Finanzgericht kann Entscheidungen zur mündlichen Steuerberaterprüfung nur insoweit überprüfen, ob der Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat.

2. Es unterliegt es nicht der gerichtlichen Kontrolle, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation bewertet. Dazu gehört auch deren Vollständigkeit, nämlich welche Gesichtspunkte im Rahmen einer bestimmten Prüfungsleistung in welchem Umfang zu erörtern waren. Gerade im Umfang und der Qualität der Argumentation manifestieren sich die Unterschiede zwischen den Prüflingen.

3. Die Art und Weise, wie der Prüfer ein Prüfungsgespräch führt, ist Bestandteil des – der gerichtlichen Überprüfung entzogenen – prüfungsspezifischen Ermessens.

4. Allein aus dem Umstand, dass die Mitglieder der Prüfungskommission die schriftlichen Vornoten kennen und insbesondere für den Vorsitzenden der Kommission ersichtlich ist, dass zwei Noten im Einigungsverfahren gefunden wurden und eine von ihm zunächst vergebene schlechtere Note angehoben wurde, kann nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden.

5. Die Befragung der Mitprüflinge als Zeugen könnte zwingend erforderlich sein, wenn der Prüfling bereits im Überdenkungsverfahren darlegt, zu welchen konkreten Beweisthemen, d.h. zu welchen umstrittenen Sachverhaltskomplexen die Mitprüflinge hätten gehört werden müssen und inwieweit eine andere Sachverhaltsdarstellung der Mitprüflinge zu einer anderen Beurteilung hätte führen müssen. Eine Notwendigkeit, diese zu hören könnte sich ergeben, wenn der von den Prüfern dargestellte Sachverhalt in rechtserheblicher Weise vom Prüfling anders dargestellt wird.

Fundstelle(n):
EAAAC-94555

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