Gerichtliche Überprüfung der mündlichen Steuerberaterprüfung
keine Überprüfung der Qualität der Argumentation sowie der Vollständigkeit des Vortrags
Ablauf eines Prüfungsgesprächs
keine Voreingenommenheit der Prüfungskommission wegen Kenntnis der Vornoten
Einvernahme von Mitprüflingen
Leitsatz
1. Das Finanzgericht kann Entscheidungen zur mündlichen Steuerberaterprüfung nur insoweit überprüfen, ob der Prüfungsausschuss
allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ, von unzutreffenden Tatsachen
ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat.
2. Es unterliegt es nicht der gerichtlichen Kontrolle, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation bewertet. Dazu gehört
auch deren Vollständigkeit, nämlich welche Gesichtspunkte im Rahmen einer bestimmten Prüfungsleistung in welchem Umfang zu
erörtern waren. Gerade im Umfang und der Qualität der Argumentation manifestieren sich die Unterschiede zwischen den Prüflingen.
3. Die Art und Weise, wie der Prüfer ein Prüfungsgespräch führt, ist Bestandteil des – der gerichtlichen Überprüfung entzogenen
– prüfungsspezifischen Ermessens.
4. Allein aus dem Umstand, dass die Mitglieder der Prüfungskommission die schriftlichen Vornoten kennen und insbesondere für
den Vorsitzenden der Kommission ersichtlich ist, dass zwei Noten im Einigungsverfahren gefunden wurden und eine von ihm zunächst
vergebene schlechtere Note angehoben wurde, kann nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden.
5. Die Befragung der Mitprüflinge als Zeugen könnte zwingend erforderlich sein, wenn der Prüfling bereits im Überdenkungsverfahren
darlegt, zu welchen konkreten Beweisthemen, d.h. zu welchen umstrittenen Sachverhaltskomplexen die Mitprüflinge hätten gehört
werden müssen und inwieweit eine andere Sachverhaltsdarstellung der Mitprüflinge zu einer anderen Beurteilung hätte führen
müssen. Eine Notwendigkeit, diese zu hören könnte sich ergeben, wenn der von den Prüfern dargestellte Sachverhalt in rechtserheblicher
Weise vom Prüfling anders dargestellt wird.
Fundstelle(n): EAAAC-94555
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