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Einräumung von Aktienoptionen als Einnahmen
Die Einräumung nicht an der Börse handelbarer Aktienoptionen durch den Arbeitgeber ist als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen, wenn die Optionen unmittelbar nach Erhalt veräußert werden. Die Kenntnis der für die Besteuerung des Arbeitsgebers zuständigen Stelle eines Finanzamts kann nicht der für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständigen Stelle desselben Finanzamts zugerechnet werden.