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Umsetzung der GAP-Reform in nationales Recht
Das BMF hat Rn. 40 des (BStBl 2008 I S. 682) wie folgt gefasst: „Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ist der Auszahlungsanspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (vgl. , BStBl 2001 II S. 349) als Forderung zu aktivieren. Dies setzt bis zum Antragsjahr 2007 voraus, dass am Abschlussstichtag der Zehnmonatszeitraum (vgl. Rz. 7) bereits abgelaufen und ggf. bestehende Stilllegungsverpflichtungen erfüllt sind. Ab dem Antragsjahr 2008 ist der Zehnmonatszeitraum entfallen. Da die angemeldeten Flächen während des gesamten Jahres beihilfefähig sein müssen, entsteht die Forderung mit Ablauf des Kalenderjahres.” Siehe dazu den Beitrag von Bröder auf Seite 1 ff. in dieser Ausgabe.