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Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Das entschieden, dass es mit dem GG vereinbar ist, die Einkünfte der freien Berufe, der anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Ferner ist durch das (BStBl 2008 II S. 681) und durch den geklärt, dass die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) mit dem GG vereinbar ist. Die gleich lautenden Erlasse v. (BStBl 2008 I S. 466) zur vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des GewStG kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.