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VG Münster 06.10.2008 7 K 1473/07, NWB 44/2008 S. 352

Öffentliches Recht | Keine Gebühr für internetfähigen Computer

Der Besitzer eines internetfähigen Computers muss nicht allein wegen dieser Tatsache Rundfunkgebühren zahlen (, nrkr.). Nach Ansicht des Gerichts kann aus dem Besitz nicht automatisch auf einen Rundfunkempfang geschlossen werden. Nach einer Studie der ARD hörten 2007 nur 3,4 % der Internetnutzer täglich ein Netzradio. Damit wurde erstmals in Nordrhein-Westfalen ein Gebührenbescheid der GEZ aufgehoben. Seit 2007 werden monatlich 5,52 € für Computer mit Internetzugang erhoben, falls weder Radio- noch Fernseherbesitz diese oder eine höhere Gebühr auslösen (wie hier zugunsten eines Rechtsanwalts auch KO). Die deutschen Gerichte vertreten insoweit aber keine einheitliche Meinung.