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Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut
Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1993 (vom , BGBl 1993 I S. 2266) bestehen für die Niederlassung von Ärzten Zulassungsbeschränkungen. Sofern durch die kassenärztliche Vereinigung eine Überversorgung in einem Planungsbereich festgestellt wird, tritt grundsätzlich eine Zulassungssperre ein. Frei werdende Vertragsarztsitze erlöschen. Nach § 103 Abs. 4 SGB V kann allerdings ein ausscheidender Arzt, der seine Praxis in einem überversorgten Planungsbereich betreibt und diese veräußern möchte, beim Zulassungsausschuss der kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag stellen, den Vertragsarztsitz auszuschreiben, so dass für ihn eine wirtschaftliche Verwertung der Praxis oder zumindest der Zulassung möglich wird. § 103 Abs. 4 SGB V bewirkt daher, dass ein Kaufinteressent der Praxis die öffentlich-rechtliche Zulassung erha...