Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlustrealisierung bei Einziehung eines GmbH-Anteils
Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit zu einem Verlust i. S. von § 17 EStG führen (Bezug: § 17 EStG; § 34 GmbHG).
Praxishinweise: Die Mitgliedschaft an einer GmbH endet mit der Einziehung des Anteils, und die Einziehung des Anteils wird zivilrechtlich mit dem Zugang der Einziehungserklärung bei dem Gesellschafter wirksam. Erst die wirksame Einziehung vernichtet den Geschäftsanteil und lässt die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten untergehen. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Einziehung ist Voraussetzung für die Gewinn- bzw. Verlustrealisierung bei dem von der Einziehung betroffenen Gesellschafter.