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Anpassungen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung
Die Erstellung einer eigenständigen Steuerbilanz macht trotz vieler Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes auch derzeit kaum Sinn für ein kleines bzw. mittelgroßes Unternehmen. Diese streben aus Wirtschaftlichkeitsgründen danach, handels- und steuerrechtlichen Vorschriften möglichst in einer Bilanz gerecht zu werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist in der sog. „Einheitsbilanz” stets den handelsrechtlichen Vorschriften zu folgen, und die steuerlichen Abweichungen sind in einer Neben- bzw. Überleitungsrechung darzustellen.
Der eine Jahresabschluss, den ein Unternehmen erstellt, ist immer ein handelsrechtlicher Jahresabschluss, der allerdings von steuerlichen Vorschriften stark mitgeprägt wird. Besonders deutlich wird dies durch den derzeit noch geltenden § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG („Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips”).
Wenn nun eine steuerliche Außenprüfung zu Änderungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung führt, macht es aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten Sinn, diese Änderungen soweit wie möglich auch in die Handelsbilanz zu übernehmen. Alternativen sind die Erstellung einer separaten Steuerbilanz oder eine lediglich außerbilan...