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IWB Nr. 20 vom Seite 981

Verkauf einer spanischen Liegenschaft – Konsequenzen bei nicht eingehaltenen Steuerpflichten

von Dr. Burckhardt Löber, Rechtsanwalt, Notar, Abogado, Frankfurt am Main und und Fernando Lozano, Abogado, Asesor fiscal, Valencia

Wer eine Spanien-Immobilie verkauft, hat als Verkäufer steuerliche Verpflichtungen gegenüber dem spanischen Fiskus. Er muss spätestens vier Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages (escritura pública de compra-venta) gegenüber dem spanischen Fiskus eine Steuererklärung abgeben. Diese hat den ermittelten Wertzuwachs der Immobilie (Differenz zwischen Verkaufserlös und Einstandspreis abzüglich etwaiger Aufwendungen) zum Gegenstand. Bereits bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages hat der Käufer gegen- S. 982über dem spanischen Fiskus die Verpflichtung, 3 % des vereinbarten Kaufpreises an den spanischen Fiskus zugunsten des Einkommensteuerkontos des Verkäufers einzuzahlen. Bemessungsgrundlage ist hier der in der Escritura für die Immobilie angegebene Kaufpreis.

I. Zugewinnsteuer: 18 %

Darüber hinaus hat der Verkäufer binnen vier Monaten nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages den zuvor ermittelten Gewinn i. H. von 18 % im Rahmen der Selbstveranlagung zu versteuern und die Steuern zu entrichten. Hierbei ist die bereits gezahlte sog. retención (3 %iger Einbehalt des Kaufpreises durch den Käufer) in Abzug zu bringen. Ist beim Verkäufer gegen...