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BVerwG 17.09.2008 9 C 13.07, NWB direkt 43/2008 S. 11

Zweitwohnungsteuer: Erhebung von Zweitwohnungsteuer für Studierende

Bundesrecht verbietet es nicht, verlangt allerdings auch nicht, Studierende, die mit Hauptwohnung bei den Eltern gemeldet sind, von der Zweitwohnungsteuer für eine Wohnung am Studienort auszunehmen. Der Begriff der Aufwandsteuer in Art. 105 Abs. 2a GG fordert für die Zweitwohnungsteuer nicht, dass der Steuerpflichtige über eine Erstwohnung mit einer rechtlich abgesicherten Nutzung verfügt. Das Innehaben einer – weiteren – Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Zu welchem Zweck eine solche Wohnung genutzt wird und wer sie finanziert, ist uner...