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Aufteilung der Anschaffungsnebenkosten eines Erbbaugrundstücks auf Erbbaurecht und Gebäude
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für Zwecke der Aufteilung der bei Erwerb eines Erbbaugrundstücks angefallenen Anschaffungsnebenkosten auf das Erbbaurecht einerseits und das Gebäude andererseits der Wert des Erbbaurechts mit dem nach § 13 Abs. 2 BewG kapitalisierten Erbbauzins oder aber nur mit der Summe der Anschaffungs(neben)kosten anzusetzen ist.