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Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei beschränkt Steuerpflichtigen
Der Mindeststeuersatz gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG von 25 % des Einkommens eines beschränkt Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften verstößt weder gegen Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde.