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Einziehung eines GmbH-Anteils im Rahmen des § 17 EStG
Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung
Ein Veräußerungsverlust i. S. des § 17 EStG entsteht bei einer Einziehung des Gesellschaftsanteils gem. § 34 Abs. 2 GmbHG nach der Entscheidung des , wenn die Einziehung zivilrechtlich wirksam ist. Zivilrechtlich wird ein Einziehungsbeschluss erst mit Zugang der Einziehungserklärung beim Gesellschafter wirksam. Auf den Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung ist somit nicht abzustellen.
Veräußerungsverlust gem. § 17 EStG
Die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft führt gem. § 17 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dabei kann auch ein Veräußerungsverlust entstehen, der steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein Veräußerungsverlust entsteht nach § 17 Abs. 2 EStG, wenn die Anschaffungskosten den Veräußerungserlös übersteigen, wobei auch die Einzahlung der Stammeinlage bei Gründung einer GmbH zu den Anschaffungskosten gehört. Die Einziehung eines Gesellschaftsanteils nach § 34 Abs. 2 GmbHG stellt eine Veräußerung i. S. des § 17 EStG dar.
Einziehung eines GmbH-Anteils
Im Streitfall war der Kläger zu 50 % an der C-GmbH beteiligt, deren Stammkapital 50 000 DM betrug. Der Kläger kündigte in vertraglich zulässiger Form die Gesellschaft fristgemäß zum . Für ...