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Kosten eines Haftungsprozesses gegen den Steuerberater keine Betriebsausgaben
Führt ein Unternehmer einen Schadensersatzprozess gegen einen Steuerberater, um einen Ausgleich zu erhalten für die erhöhte ESt aufgrund einer fehlgeschlagenen Gestaltungsberatung, so stellen die Kosten des Verfahrens keine Betriebsausgaben dar (§ 4 Abs. 4 EStG). Die steuerliche Qualifizierung von Prozesskosten als abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder nichtabzugsfähige Ausgaben im Sinne von § 12 EStG folgt der steuerlichen Qualifizierung des dem Prozess in der Hauptsache zugrunde liegenden Streitgegenstandes. Im Urteilsfall diente der Schadensersatz dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße eines Arztes und betraf damit nicht die Erwerbs-, sondern die Privatsphäre. Der Schadensersatz unterlag somit nicht der Besteuerung.