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BMF 05.05.2008 IV B 2 - S 2176/07/0009, BBK 20/2008 S. 4817

Bewertung von Pensionsrückstellungen bei Anhebung der Altersgrenze

Im Schreiben vom hat das BMF erläutert, wie sich die Anhebung der Altersgrenze auf die Bemessung der Pensionsrückstellungen auswirkt. Bei der Ermittlung des Teilwerts ist das vertraglich verpflichtete Pensionsalter anzusetzen. Bezieht sich die Zusage auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, gilt für Jahrgänge bis 1952 ein Pensionsalter von 65 Jahren, für Jahrgänge von 1953-61 66 Jahre und danach 67 Jahre. Ein späteres Pensionsalter ist möglich. Statt des vertraglich vereinbarten Pensionsalters kann auch der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden.