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Handelsrechtliche Zuschreibung nach vorheriger Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen zwingt nicht zu Zuschreibungen in der Steuerbilanz
Zuschreibungen in der Handelsbilanz sind steuerrechtlich nur dann maßgeblich, wenn auch steuerrechtlich ein Wahlrecht zur Zuschreibung besteht. Ohne steuerliches Zuschreibungswahlrecht bleibt es bei dem (niedrigeren) Wert in der Steuerbilanz, ungeachtet der handelsrechtlichen Zuschreibung. Dies entschied jetzt der BFH und beschränkte damit den Anwendungsbereich der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Im Streitfall tätigte die Klägerin zunächst Sonderabschreibungen auf abnutzbare Wirtschaftsgüter in der Steuer- sowie in der Handelsbilanz. Anschließend nahm sie in den Jahren 1999 und 2000 in ihrer Handelsbilanz Zuschreibungen auf diese Wirtschaftsgüter vor, nicht jedoch in ihrer Steuerbilanz, und kompensierte damit zum Teil die zuvor getätigten Sonderabschreibungen.
Der BFH gab der Klägerin Recht: Die handelsrechtliche Zuschreibung zwingt nicht zu einer steuerrechtlichen Zuschreibung. Denn steuerlich gibt es nach