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Schuldzinsenabzug nach Darlehensumwidmung
Wird das der Finanzierung einer vermieteten Immobilie dienende Darlehen bei der Veräußerung der Immobilie – aufgrund der Entstehung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehensablösung – steuerlich wirksam zum Erwerb von Wertpapieren, die der Darlehenstilgung bei Fälligkeit dienen sollen, umgewidmet, sind die Schuldzinsen insoweit nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abzugsfähig, als sie in Zusammenhang mit der Anschaffung von Wertpapieren stehen, die vorrangig der Erzielung nicht einkommensteuerbarer Wertsteigerungen des Vermögens unter bloßer Mitnahme laufender Erträge dienen und dadurch eine Absicht zur Erzielung steuerbarer Kapitaleinkünfte nicht besteht. Die Schuldzinsen, die Wertpapieren zuzurechnen sind, bei denen regelmäßig einkommensteuerbare Ertragsauszahlu...