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Spontanauskunft deutscher Finanzbehörden an EU-Steuerbehörden
Nach der neuen Gesetzesfassung von § 2 Abs. 2 Satz 1 EG-Amtshilfegesetz können Spontanauskünfte deutscher Finanzbehörden an ausländische Steuerbehörden schon dann erteilt werden, wenn inländische Sachverhalte für die zutreffende Besteuerung eines ausländischen Steuerpflichtigen geeignet sein können. Auf tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung, dass Steuern des ausländischen Mitgliedstaats verkürzt werden oder verkürzt werden könnten, kommt es nicht mehr an. Anträgen auf einstweilige Anordnung vor dem FG fehlt es daher schon an einem Anordnungsanspruch.