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BGH 10.07.2008 IX ZR 160/07, NWB 42/2008 S. 337

Prozessrecht | Konkrete Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid

Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet. Wird jemand durch Mahnbescheid auf Vergütung von Leistungen in Anspruch genommen, die nicht allein ihm gegenüber erbracht worden sind, ist der Gesamtanspruch unzureichend bezeichnet, wenn nur die Leistung an den Schuldner genannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird (). Der für den Beklagten und seine Unternehmen für längere Zeit steuerberatend tätige Kläger hatte 2005 mit Mahnantrag Vergütungsansprüche aus einem „Dienstleistungsvertrag” unter Bezugnahme auf mit Datum und Rechnungsnummer bez...