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BFH 14.05.2008 XI R 70/07, StuB 19/2008 S. 770

Umsatzsteuer | Leistungsaustausch zwischen einem Vereinsvorstand und dem Verein

(1) Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind steuerbar. (2) Bei Vorliegen eines eigennützigen Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vor (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG 1999; Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise: Die Rechtsprechung über die Steuerbarkeit von Leistungen von Organverwaltern gilt allgemein. Entscheidend ist allein, dass sich das jeweilige Vertragsverhältnis nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Leistungsaustausch darstellt. Ein solcher liegt vor, wenn das leitende Organ ohne Weisungsgebundenheit Leistungen gegen Entgelt erbringt, wobei ein „Auslagen- und Kostenersatz” für die Bejahung eines Entgelts ausreicht. Die Steuerfreiheit für ...