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Wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung als gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut
Die Kassenzulassung ist gem. nrkr. NWB CAAAC-79089 BFH-Az.: VIII R 13/08, EFG 2008 S. 1107) kein gesondert vom Praxiswert zu erfassendes nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, sondern ein Wert bildender Faktor für diesen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerb der Arztpraxis vertraglich davon abhängig gemacht wird, dass dem Erwerber die Zulassung erteilt wird, eine gesonderte Vergütung für den Verzicht des Verkäufers auf die Zulassung aber nicht geleistet wird und die Vergütung für den Praxiswert sich am Umsatz/Gewinn orientiert (Bezug: § 6 Abs. 1; § 7 Abs. 1 EStG).
Praxishinweise: (1) Der Kläger (Kl.), ein Facharzt für Orthopädie, erwarb durch Vertrag vom mit Wirkung zum für 498.000 DM eine eingeführten Facharztpraxis ...