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Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache
Eine Terminsgebühr entsteht auch bei Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; nicht jedoch für bloße Besprechungen mit dem Auftraggeber. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht erforderlich.