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NWB Nr. 41 vom Seite 3817

Erleichtertes Verfahren beim Schuldzinsenabzug für Mitunternehmerschaften

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat erreicht, dass für Mitunternehmerschaften Über- oder Unterentnahmen nicht vom Jahr 1999 an neu berechnet werden müssen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Saldo an Über- oder Unterentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG nunmehr nach dem Beteiligungsschlüssel ermittelt werden.

1. Überentnahmen sind gesellschafterbezogen zu ermitteln

Nach dem (BStBl 2008 II S. 420) sind die Überentnahmen als Ausgangsgröße für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG bei Mitunternehmerschaften gesellschafterbezogen und nicht gesellschaftsbezogen zu ermitteln. Das BMF hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und die Verwaltungsauffassung entsprechend geändert ( (BStBl 2008 I S. 588; vgl. hierzu Schulz, NWB F. 3 S. 15189). Aus der Änderung der Rechtsprechung folgte, dass der Saldo der Über- oder Unterentnahmen vom Jahr 1999 an, also vom Jahr der erstmaligen Anwendung der Schuldzinshinzurechnung, neu ermittelt werden müsste. Dieses „Aufrollen” von bis zu neun Altjahren hätte in vielen Fällen zu einem erheblichen Aufwand für Steuerpflicht...