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BSG 19.09.2008 B 14 AS 45/07 R, NWB 41/2008 S. 330

Sozialrecht | Berechtigung der Arbeitsagenturen, Kontodaten des ALG-II-Empfängers einzusehen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (§ 60 I Nr. 3 SGB I). Dies umfasst die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte (). Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Insbesondere darf die Arbeitsagentur die Vorlage von Kontoauszügen auch im Rahmen von Fortzahlungsanträgen einsehen, also dann, wenn der Grundsicherungsempfänger bereits zuvor Leistungen nach dem SGB II erhalten hat. Die Vorlagepflicht wird auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes (§§ 50 ff. SGB II, §§ 67 ff. SGB X) grundsätzlich nicht eingeschränkt. – Anmerkung: Während die Einnahmen jeweils u...