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KSR Nr. 10 vom Seite 3

Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995

Ausübung durch Einreichung der Steuerbilanz und ohne Bindung an die Handelsbilanz

Dr. Dirk Eisolt

Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens besteht nicht.

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Gesetzliche Regelung

Wird ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Wege der Sacheinlage eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft, darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert, höchstens mit dem Teilwert ansetzen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Sätze 1 und 6 UmwStG 1995).

Im vorliegenden Urteil beschäftigt sich der BFH mit der Frage, wie das Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 ausgeübt wird und wann dieses „verbraucht” ist.

Sachverhalt

Die Klägerin war ursprünglich die Komplementär-GmbH einer KG; Kommanditisten der KG waren zunächst A und B. Bei der Klägerin fand dann eine Kapitalerhöhung statt, die neuen Geschäftsanteile wurden von A und B übernommen, die im Wege einer Sacheinlage ihre K...