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FG Hamburg 20.05.2008 4 K 406/07, NWB direkt 40/2008 S. 11

Zölle: Widerruf verbindlicher Zolltarifauskünfte

Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft durch die Zollstelle, die die verbindliche Zolltarifauskunft erteilt hat, ist nach Art. 9 Abs. 1 ZK grundsätzlich möglich, wenn sich die Tarifierungsauffassung – hier durch Erlass des BMF – geändert hat. Eine zusammengesetzte Ware, die aus einem Langschaftdübel aus Kunststoff mit Drehsicherungsrippen sowie einer Nagelschraube aus Stahl, fünf Dübel mit vormontierter Nagelschraube gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, besteht, ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b in die Position 7318 einzureihen, da die Nagelschrauben als Charakter bestimmend anzusehen sind.