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Zahlung aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Vermeidet eine Zahlung aufgrund einer Vereinbarung gem. § 1587o BGB eine Kürzung von Einnahmen i. S. des § 19 EStG, können Werbungskosten vorliegen. Dies ist vom Einzelfall abhängig. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus, wenn (zukünftige) Einnahmen von der Regelung des Versorgungsausgleichs unberührt bleiben.