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Aufwendungen des Erben für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung
Soweit der Erbe in der Lage ist, die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung aus dem Nachlass zu bestreiten, ist er durch die betreffenden Aufwendungen wirtschaftlich nicht belastet und darf er folglich die Aufwendungen für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (in der bis zum Veranlagungszeitraum 2005 gültigen Fassung) abziehen.