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Auflösung des Unterschiedsbetrags
Die mit dem Übergang zur Tonnagebesteuerung zur Erfassung bisher angelaufener stiller Reserven gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellten Unterschiedsbeträge können nach der ursprünglichen Gesetzesfassung auch vor den in § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG genannten Zeitpunkten dem Gewinn hinzugerechnet werden. Das Wort „spätestens” in § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG stellt kein offenkundiges redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar.