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Selbstanzeige und Hinterziehungszinsen
Berechtigung und Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines Strafverfahrens
Mit hat der BFH erstmals entschieden, dass eine Strafverfahrenseinleitung durch die Strafverfolgungsbehörden den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hemmt – es sei denn, die Strafverfahrenseinleitung stellt sich nach den für die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen als rechtswidrig dar. Zudem hat der BFH klargestellt, dass die Strafverfolgungsbehörde vor der Einleitung des Strafverfahrens weder befugt noch verpflichtet ist, die Vorprüfung einer Selbstanzeige vorzunehmen.
Hintergrund: Verzinsung von hinterzogenen Steuern
Gem. § 235 Abs. 1 Satz 1 AO sind hinterzogene Steuern nach den für die Steuern geltenden Vorschriften zu verzinsen, wobei jedoch die Festsetzungsfrist nur ein Jahr beträgt (vgl. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach Ablauf der einjährigen Festsetzungsfrist ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen unzulässig (vgl. § 169 Abs. 1 AO). Die Zinsfestsetzungsfrist beginnt nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Auflauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren ...