OFD Frankfurt/M. - S 7100b A - 1 - St 110

Geschäftsveräußerungen

Bei der Anwendung der Vorschriften des § 1 Abs. 1a UStG ist – über die Anweisungen in Abschn. 5 UStR hinaus – Folgendes zu beachten:

1

Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a UStG muss es dem Erwerber ermöglichen, das Unternehmen ohne großen finanziellen Aufwand fortzuführen (siehe Abschnitt 5 Absatz 1 UStR).

Ist jedoch die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber dem Grunde nach nicht möglich – vgl. (HFR 2005, S. 889), so ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen zu verneinen.

Die Übereignung einzelner Betriebsgegenstände, die nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG erfolgt, stellt je nach dem, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, einen steuerbaren Veräußerungs- oder Entnahmevorgang dar.

Hinsichtlich des Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Beurteilung durch das Finanzamt des Veräußerers maßgebend.

2

Nach § 1 Absatz 1a Satz 3 UStG tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers. Dies hat Bedeutung insbesondere für die Anwendung des § 15a UStG. Dort wird durch Absatz 10 bestimmt, dass der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum durch die Veräußerung des Geschäfts nicht unterbrochen wird. Das bedeutet, dass der Erwerber den vom Veräußerer begonnenen Berichtigungszeitraum fortzuführen hat und bei eintretenden Nutzungsänderungen den ursprünglichen Vorsteuerabzug des Veräußerers aus der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes entsprechend § 15a UStG berichtigen muss. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen (§ 15a Absatz 10 Satz 2 UStG).

Zur Überwachung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG beim Erwerber bittet die OFD, die für den Veräußerer geführten Überwachungsblätter abzulichten und die Ablichtungen den Umsatzsteuerakten des Erwerbers vorzuheften. Auf den Ablichtungen ist zu vermerken, dass der Erwerber den Berichtigungszeitraum des Veräußerers nach § 15a Abs. 10 UStG fortführt.

Wird der Erwerber bei einem anderen Finanzamt geführt, bittet die OFD, die Ablichtungen der Überwachungsblätter unter Hinweis auf die Geschäftsveräußerung diesem Finanzamt zuzuleiten. Die dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen über die Geschäftsveräußerung (z. B. Vertragsunterlagen) sind in diesen Fällen ebenfalls in Ablichtung beizufügen.

3

Da der Erwerber nach § 1 Abs. 1a UStG in die Rechtsstellung des Veräußerers eintritt, ist er bei dem Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch an die vom Veräußerer ggf. erklärte Option zur Regelbesteuerung nach § 24 Abs. 4 UStG gebunden. Der Erwerber hat deshalb seine Umsätze bis zum Ablauf der vom Veräußerer begonnenen Jahres-(Bindungs-)Frist ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern (§ 24 Abs. 4 S. 2 UStG).

Entsprechendes gilt für die Bindungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG beim Verzicht des Veräußerers auf die Kleinunternehmerbesteuerung des § 19 Abs. 1 UStG.

4

Hat der Unternehmer für die nach § 1 Abs. 1a UStG nichtsteuerbare Veräußerung seines Geschäfts im Ganzen Umsatzsteuer im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen, so handelt es sich bei der ausgewiesenen Umsatzsteuer um einen unrichtigen (zu hohen) Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG. Nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG steht es ihm jedoch unter Beachtung des § 14c Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Sätze 3 – 5 UStG frei, den fehlerhaften Steuerbetrag zu berichtigen. In diesem Fall ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden.

Die Anforderungen an eine wirksame Rechnungsberichtigung im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG sind im (BStBl 2004 I S. 258) geregelt. Bzgl. des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Rechnungsberichtigung wird auf das BStBl 1993 II S. 251 hingewiesen. Danach wird diese in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger tatsächlich zugeht.

5

Der fehlerhafte Steuerausweis kann nach § 14c Abs. 1 UStG zu einer Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers in folgenden Fällen führen:

5.1

Wird die fehlerhafte Rechnung durch den Rechnungsaussteller nicht berichtigt und kann die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG beim Veräußerer nicht erhoben werden, so kann der Erwerber unter den Voraussetzungen des § 75 AO i. V. m. § 191 AO als Betriebsübernehmer für die vom Veräußerer geschuldete Umsatzsteuer in Haftung genommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren (§ 75 Abs. 2 AO).

Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn die fehlerhafte Rechnung vom Veräußerer erst nach dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs des Unternehmens gestellt wird und der Steueranspruch aus § 14c Abs. 1 UStG somit erst nach der Über eignung entsteht. Nach dem (BStBl 1978 II S. 241) kommt es nicht darauf an, ob die Steuerschuld vor oder nach der Übereignung entstanden ist, sondern dass der Grund für das Entstehen der Steuerschuld in der Person des früheren Unternehmers lag und dieser damit zum Steuerschuldner wurde.

5.2

Wird die fehlerhafte Rechnung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vom Verwalter bzw. vorläufigen Verwalter i. S. v. § 22 Abs. 1 InsO ausgestellt und kann die daraus resultierende Steuerschuld nicht beglichen werden, kann der Verwalter bzw. vorläufige Verwalter unter den Voraussetzungen des § 69 AO für die fehlerhafte ausgewiesene Umsatzsteuer als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Das , (BStBl 1995 II S. 230), in dem eine Haftung des Verwalters für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG bei Kenntnis des Fehlens vorhandener Mittel bejaht wird, ist auch auf Fälle der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG anwendbar.

6

Der Leistungsempfänger (Erwerber) kann die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen, da sie nicht nach dem deutschen UStG geschuldet wird (vgl. , BStBl 1998 II S. 695 und Abschn. 192 Abs. 1 Satz 3 UStR).

7

Der Erwerber hat den vom Veräußerer begonnenen Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 10 UStG fortzuführen (vgl. Tz. 2). Nicht steuerbare Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG werden durch die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen. Deshalb entsteht durch die Rechnungserteilung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer beim Erwerber kein neuer Berichtigungszeitraum.

Die (USt-Kartei OFD Ffm. § 1 – S 7100b – Karte 1) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv gekennzeichnet.

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Fundstelle(n):
WAAAC-91448