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StuB Nr. 18 vom Seite 691

Neues zu Glücksspiel, KSt-Guthaben und Offenlegung von Jahresabschlüssen

von RA StB Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

1. Umsatzsteuerfreiheit von Glücksspielen

Das Glücksspiel ist auf dem besten Wege, zum Evergreen im Steuer- und Gewerberecht zu werden. Die Praxis zeigt, dass EuGH und BFH bei Weitem nicht alle Zweifelsfragen geklärt haben.

Das deutsche nationale Recht sah vor, dass die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen bzw. Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist. Diese Steuerbefreiung galt dagegen nicht für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die keine öffentlichen Spielbankbetreiber sind (vgl. Postel, WRP 2005 S. 833 ff.; Schmittmann, StuB 2005 S. 812 f.; Schmittmann, ZInsO 2005 S. 976 ff.). Dies hatte der EuGH (Urteil vom – Rs. C-453/02 und C-462/02, EuGHE 2005, I-1131 = NWB F. 7a S. 631 = DStR 2005 S. 371) in den Rs. „ Linneweber” und „ Akritidis” als europarechtswidrig beanstandet.

Dabei hat der EuGH der Regelung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern zugleich unmittelbare Wirkung in dem Sinne zuerkannt, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von ...