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BBB Nr. 10 vom Seite 319

Unentgeltliche Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Steuerliche Hinweise für Ihre Beratung von Hofübergebern

von RA Dirk Beyer, Köln

Das BMF hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Hofübergeber stille Reserven aus Grundstücken versteuern muss, die keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen und die der Hofübergeber für sich zurückbehält.

I. Das Problem

Die bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung von der Übertragung ausgenommenen Wirtschaftsgüter gelten grundsätzlich als entnommen (Zwangsentnahme). Dies würde bedeuten, dass die stillen Reserven dieser Flächen durch den Hofübergeber zu versteuern wären. Sollten Sie einen Hofübergeber bei der Unternehmensnachfolge beraten, so bietet die Stellungnahme des BMF eine erfreuliche Nachricht, da sich das BMF dem NWB ZAAAB-52560 angeschlossen hat ( NWB KAAAC-81920).

II. Problemlösung

Das BMF weist darauf hin, dass eine Zwangsentnahme nicht vorliegt, wenn der Landwirt seine bisherige Tätigkeit nicht beendet und seine Tätigkeit in verkleinerter Form mit den zurückbehaltenenen Flächen fortführt. Die bisherigen unwesentlichen Betriebsgrundlagen werden in diesem Fall zu wesentlichen Betriebsgrundlagen der nunmehr in verkleinerter Form fortgesetzten Tätigkeit.

Hierdurch entstehen zwei Betriebe: Ein Betrieb wir...