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BFH 13.08.2008 II R 7/07, StuB 18/2008 S. 729

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Erwerbsgegenstand bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsverhältnis

(1) Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gem. § 2174 BGB gegen den Beschwerten (Aufgabe der Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand). (2) Die Forderung aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen ist nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstands zu bewerten, sondern dem gemeinen Wert. (3) Ist gem. § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsverhältnis zu (Bezug: § 12 Abs. 1 und 3, § 13a ErbStG; § 9, § 138 BewG; § 2174 BGB).

Praxishinweise: Durch die Begründung eines Übernahmeanspruchs durch letztwillige Verfügung wird eine Forderung auf Übertragung des Vermögens begründet und diese is...