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BFH 19.06.2008 III R 68/05, StuB 18/2008 S. 725

Einkommensteuer | Kindergeldanspruch für ein arbeitsuchendes Kind

Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 38 SGB III).

Praxishinweis: Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist u. a., dass das Kind den Status als Arbeitssuchender hat. Da das Steuerrecht keine ausdrückliche Regelung hierüber enthält, ist die Beurteilung nach den Vorschriften des Sozialrechts vorzunehmen. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III ist die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten einzustellen, wenn das Kind nicht ausreichend bei der Vermittlung mitwirkt. Die einmalige Meldung des arbeitsuchenden Kindes begründet also nur eine Arbeitsvermittlungs...