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Kollision der Masseerhaltungspflicht mit der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben
Mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist es vereinbar, wenn er zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung fällige Leistungen an die Sozialkassen erbringt ( NWB EAAAC-83889). Mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung könne es dem organschaftlichen Vertreter nicht angesonnen werden, die Massesicherungspflicht (§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu erfüllen und fällige Leistungen an die Sozialkassen nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzt.
Praxishinweise: Das Berufungsgericht hatte die Auffassung vertreten, der beklagte Geschäftsführer könne nicht wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Anspruch genommen werden, weil er sich nach Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin in einer Pflichte...