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Doppelbesteuerung
Einkünfte aus typisch stiller Beteiligung in Luxemburg nicht als Schachteldividende in Deutschland befreit
Nach Abschn. 11 Satz 2 des Schlussprotokolls zum DBA-Luxemburg werden Einkünfte aus einer typisch stillen Beteiligung (d. h. aus einer stillen Beteiligung ohne Einfluss auf die Geschäftsleitung oder Teilhabe am Liquidationsüberschuss) wie Dividenden nach Abzug einer Quellensteuer von 10 % an eine Kapitalgesellschaft im anderen Land ausgezahlt. Der BFH hat aber mit entschieden, dass die Wirkung dieser Regelung auf die Quellensteuer beschränkt bleibt und nicht auf die Befreiung von Schachteldividenden in Deutschland als Ansässigkeitsstaat (Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA) ausgedehnt werden kann.
Sachverhalt und Vortrag der steuerpflichtigen GmbH
Eine deutsche GmbH war am Grundkapital einer luxemburgischen S.A. mit 48 % wesentlich beteiligt. Daneben war sie mit einer hohen Kapitaleinlage an der S.A. still beteiligt, ohne dass ihr aus der stillen Beteilung Anrechte auf Teilhabe an der Geschäftsleitung des Unternehmens oder, nach dessen Abwicklung, am Liquidationsüberschuss zustanden. Der Gewinnanteil wurde gem. Abschn. 11 Satz 2 des Schlussprotokolls zum DBA-Luxemburg unter Abzug einer Quellensteuer von 10 % ausgezahlt. Damit...