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NWB direkt Nr. 39 vom Seite 4

Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte

Bloßes Tätigwerden in den Räumen des Vertragspartners reicht nicht aus

Gabriele Stein

Beim Zugriff auf das Steueraufkommen kommt es häufig zu Aufteilungsproblemen, wenn Stammhaus des Unternehmens und Betriebsstätte in unterschiedlichen Ländern liegen. Eine Betriebsstätte i. S. von § 12 Satz 1 AO erfordert dabei u. a., dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Geschäftseinrichtung oder Anlage hat. Das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten eines Vertragspartners genügt nach einer aktuellen Entscheidung des für sich genommen selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzliche Umstände auf eine auch „örtliche Verfestigung der Tätigkeit” schließen lassen, so der BFH in seiner Entscheidung.

Klägerin unterhielt keine eigenen Räumlichkeiten im Inland

Im entschiedenen Fall stritten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten hat und welchem Steuersatz der Betriebsstättengewinn ggf. zu unterwerfen ist. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die ...